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   BGH, 28.02.2013 - 4 StR 537/12   

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https://dejure.org/2013,4237
BGH, 28.02.2013 - 4 StR 537/12 (https://dejure.org/2013,4237)
BGH, Entscheidung vom 28.02.2013 - 4 StR 537/12 (https://dejure.org/2013,4237)
BGH, Entscheidung vom 28. Februar 2013 - 4 StR 537/12 (https://dejure.org/2013,4237)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 54 StGB; § 354 Abs. 1b; § 257c StGB
    Bildung einer Gesamtstrafe (revisionsrechtliche Überprüfung); Verständigung (keine Bindungswirkung einer Strafrahmenzusage nach Zurückverweisung)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 257c StPO
    Verständigung im Strafverfahren: Wegfall der Bindungswirkung bei Aufhebung und Zurückverweisung durch das Revisionsgericht auf die Revision der Staatsanwaltschaft

  • Wolters Kluwer

    Aufhebung des Strafausspruchs insgesamt aufgrund Nichtbeachtung eines zäsurbildenden Strafbefehl des Amtsgerichts im Rahmen der Ermittlung der Gesamtstrafe

  • rewis.io

    Verständigung im Strafverfahren: Wegfall der Bindungswirkung bei Aufhebung und Zurückverweisung durch das Revisionsgericht auf die Revision der Staatsanwaltschaft

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 54 Abs. 1 S. 2; StGB § 55
    Aufhebung des Strafausspruchs insgesamt aufgrund Nichtbeachtung eines zäsurbildenden Strafbefehl des Amtsgerichts im Rahmen der Ermittlung der Gesamtstrafe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 373
  • StV 2013, 612
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 01.03.2011 - 1 StR 52/11

    Kein Verwertungsverbot hinsichtlich des Geständnisses des Angeklagten nach

    Auszug aus BGH, 28.02.2013 - 4 StR 537/12
    Eine Bindungswirkung an die im Rahmen der Verständigung zugesagte Strafobergrenze besteht nach Aufhebung und Zurückverweisung durch das Revisionsgericht nicht mehr (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2010 - 5 StR 38/10, StV 2010, 470, und vom 1. März 2011 - 1 StR 52/11, StV 2011, 337; HK-StPO-Temming, 5. Aufl., § 257c Rn. 31; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 257c Rn. 25).
  • BGH, 24.02.2010 - 5 StR 38/10

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Absprache; unzureichende

    Auszug aus BGH, 28.02.2013 - 4 StR 537/12
    Eine Bindungswirkung an die im Rahmen der Verständigung zugesagte Strafobergrenze besteht nach Aufhebung und Zurückverweisung durch das Revisionsgericht nicht mehr (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2010 - 5 StR 38/10, StV 2010, 470, und vom 1. März 2011 - 1 StR 52/11, StV 2011, 337; HK-StPO-Temming, 5. Aufl., § 257c Rn. 31; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 257c Rn. 25).
  • BGH, 28.03.2012 - 2 StR 16/12

    Revisibilität der Strafzumessung (Gesamtstrafe; gerechter Schuldausgleich)

    Auszug aus BGH, 28.02.2013 - 4 StR 537/12
    b) Eine Beschränkung der Revision auf die Anfechtung der Gesamtstrafe ist zwar prinzipiell möglich (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2012 - 2 StR 16/12 mwN.), sie ist hier aber nicht wirksam.
  • BGH, 08.09.1999 - 3 StR 285/99

    Auf Ausspruch der Gesamtstrafe beschränkte Revision

    Auszug aus BGH, 28.02.2013 - 4 StR 537/12
    Innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs ist die Gesamtstrafenbildung als Beschwerdepunkt von dem nicht angegriffenen Teil des Strafausspruchs hinsichtlich der Einzelstrafen einer getrennten und umfassenden Überprüfung und Beurteilung durch das Revisionsgericht und den neuen Tatrichter jedenfalls dann zugänglich, wenn bei der Bildung der Gesamtstrafe nicht zur Vermeidung von Wiederholungen (vgl. Rissing-van Saan aaO Rn. 13 mwN) auf die zur Festsetzung der Einzelstrafen niedergelegten Erwägungen Bezug genommen wird (BGH, Urteil vom 8. September 1999 - 3 StR 285/99, NStZ-RR 2000, 13).
  • BGH, 01.12.2016 - 3 StR 331/16

    Verständigung (keine Rechtswirkung durch Widerruf der Staatsanwaltschaft nach mit

    Nach Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache ist das neue Tatgericht an die Verständigung und die darin genannten Strafrahmen nicht gebunden; die Bindungswirkung des § 257c Abs. 4 Satz 1 StPO gilt nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 16/11736, S. 13; 16/12310, S. 15) nur für das (Tat-)Gericht, das die Verständigung vereinbart hat (BGH, Urteile vom 28. Februar 2013 - 4 StR 537/12, NStZ-RR 2013, 373; vom 26. Januar 2011 - 2 StR 446/10, JR 2012, 35, 36; LR/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 257c Rn. 57; MüKoStPO/Jahn/Kudlich, § 257c Rn. 148; KK/Wenske/Moldenhauer, StPO, 7. Aufl., § 257c Rn. 37; Altvater, StraFo 2014, 221, 222; Schneider, NZWiSt 2015, 1, 2; Schlothauer/Weider, StV 2009, 600, 605; jeweils mwN).

    Für den Fall, dass - wie hier - die Staatsanwaltschaft indes - jedenfalls auch - zu Ungunsten des Angeklagten erfolgreich ein Rechtsmittel eingelegt hat, entspricht es der überwiegenden Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur, ein Verwertungsverbot anzunehmen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Oktober 2010 - III-4 RVs 60/10, StV 2011, 80, 81 mit zustimmender Anmerkung Kuhn, StV 2012, 10; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. März 2014 - 3 (6) Ss 642/13, NStZ 2014, 294, 295 mit zustimmender Anmerkung Moldenhauer, NStZ 2014, 493; MüKoStPO/Jahn/Kudlich, § 257c Rn. 177 f.; Altvater, StraFo 2014, 221, 222; weitergehend - stets ein Verwertungsverbot annehmend - LR/Stuckenberg aaO Rn. 68; SKStPO/Velten, 5. Aufl., § 257c Rn. 48; KMR/v. Heintschel-Heinegg, 56. EL, § 257c Rn. 53; HKStPO/Temming, 5. Aufl., § 257c Rn. 37; aA möglicherweise BGH, Urteil vom 28. Februar 2013 - 4 StR 537/12, NStZ-RR 2013, 373, das eine Beschränkung der staatsanwaltschaftlichen Revision auf den Strafausspruch nach vorausgegangener Verständigung und Geständnis des Angeklagten für wirksam gehalten hat; offen gelassen von OLG Nürnberg, Beschluss vom 29. Februar 2012 - 1 St OLGSs 292/11, NStZ-RR 2012, 255, 256).

  • BGH, 23.04.2020 - 1 StR 15/20

    Berücksichtigung einer EU-ausländischen Strafe bei der Strafzumessung (konkrete

    Dafür spricht, dass es sich bei der Gesamtstrafenbildung um einen eigenständigen, gesamtstrafenspezifischen Zumessungsakt handelt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2019 - 1 StR 415/19 Rn. 3; Urteil vom 24. August 2016 - 2 StR 504/15 Rn. 20; jeweils mwN), der grundsätzlich auch isoliert anfechtbar ist (BGH, Urteile vom 28. Februar 2013 - 4 StR 537/12 Rn. 6; vom 28. März 2012 - 2 StR 16/12 Rn. 7 und vom 8. September 1999 - 3 StR 285/99 Rn. 3).
  • BGH, 17.02.2021 - 5 StR 484/20

    Wegfall der Bindungswirkung einer Verständigung und Unverwertbarkeit des

    Aus diesen Maßgaben, die auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ihren Niederschlag gefunden haben (vgl. BGH, Urteile vom 1. Dezember 2016 - 3 StR 331/16, NStZ 2017, 373, 374; vom 28. Februar 2013 - 4 StR 537/12, NStZ-RR 2013, 373) wird abgeleitet, dass auch der nach Aussetzung und Neubeginn der Hauptverhandlung zur Entscheidung berufene Spruchkörper nicht an die vor Aussetzung erzielte Verständigung gebunden sei (LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 257c Rn. 63; MüKoStPO/Jahn/Kudlich, § 257c Rn. 148; HK-StPO/Temming, 6. Aufl., § 257c Rn. 32; BeckOK-StPO/Eschelbach, § 257c Rn. 31.1; wohl auch SSW-StPO/Ignor/Wegner, § 257c Rn. 116; Sauer/Münkel, Absprachen im Strafprozess, 2. Aufl., Rn. 269; vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. April 2019 - 1 StR 153/19, BGHR StPO § 243 Abs. 4 Mitteilungspflicht 12; aA HKGS/König/Harrendorf, 4. Aufl., § 257c Rn. 23; ebenso wohl SK-StPO/Velten, 5. Aufl., § 257c Rn. 29, der allerdings auch in den Fällen eine fortbestehende Bindungswirkung annimmt, in denen der Gesetzgeber eine solche ausdrücklich verneint).
  • BGH, 23.11.2022 - 5 StR 347/22

    Erfolg der zuungunsten des Angeklagten eingelegten Revision der

    cc) Der Bundesgerichtshof hat sich aus den gleichen Gründen für ein Verbot der Verwertung des im Hinblick auf eine Verständigung in der ersten Instanz abgegebenen Geständnisses ausgesprochen, wenn das Urteil auf eine Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben wird und das nach Zurückverweisung zur Entscheidung berufene Tatgericht sich nicht von sich aus an die vom Erstgericht zugesagte Strafobergrenze binden will (vgl. BGH, Urteile vom 1. Dezember 2016 - 3 StR 331/16, NStZ 2017, 373, 374; vom 26. Mai 2021 - 2 StR 439/20, StV 2022, 291, 292; Beschluss vom 17. Februar 2021 - 5 StR 484/20, NStZ 2021, 568, 570 f.; abweichend BGH, Urteil vom 28. Februar 2013 - 4 StR 537/12, NStZ-RR 2013, 373).
  • OLG Naumburg, 04.12.2013 - 2 Ss 151/13

    Notwendige Verteidigung: Erörterung einer Verständigung über das Verfahren

    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.03.2013 (2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11 - NJW 2013, 1058) und zahlreiche Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (zuletzt: BGH, Urt. v. 3. September 2013 - 5 StR 318/13 -, juris; Urt. v. 7. August 2013 - 5 StR 253/13, juris; Beschluss vom 6. August 2013 - 3 StR 212/13 -, juris; Urt. v. 10. Juli 2013 - 2 StR 47/13 -, juris; Beschluss vom 25. Juni 2013 - 1 StR 163/13 - juris; Beschluss vom 22. Mai 2013 - 4 StR 121/13 -, juris; Beschluss vom 25. April 2013 - 5 StR 139/13 -, juris; Beschluss vom 11. April 2013 - 1 StR 563/12 -, juris; Beschluss vom 06. März 2013 - 5 StR 423/12 -, BGHSt 58, 184-192; Urteil vom 28. Februar 2013 - 4 StR 537/12 -, juris; Beschluss vom 21. Februar 2013 - 1 StR 633/12 -, juris) zeigen überdeutlich, dass die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften, die die strafprozessuale Verständigung regeln, selbst für Berufsrichter äußerst kompliziert und fehleranfällig ist.
  • OLG Rostock, 05.08.2013 - 1 Ss 86/12

    Strafverfahren: Folgen fehlender Belehrung des Angeklagten in Bezug auf eine

    Die nach der Zurückverweisung der Sache (§ 354 Abs. 2 StPO) neu mit der Sache befasste Berufungskammer ist an die Verständigung und die darin zugesicherte Strafobergrenze nicht gebunden (BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2010 - 5 StR 38/10, StV 2010, 470, und vom 1. März 2011 - 1 StR 52/11, StV 2011, 337; Urt. vom 28.02.2013 - 4 StR 537/12; HK-StPO-Temming, 5. Aufl., § 257c Rn. 31; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 257c Rn. 25; El-Ghazi JR 2012, 409, 410; Schlothauer StraFo 2011, 494; a.A. SK-Velten, StPO 4. Aufl. § 257c Rdz. 29).
  • BGH, 02.03.2023 - 4 StR 298/22

    Ablehnung von Beweisanträgen (unterlassene Bescheidung eines Beweisantrages:

    Innerhalb des Strafausspruchs ist die Gesamtstrafenbildung aber nur dann einer getrennten Überprüfung und Beurteilung zugänglich, wenn bei der Bildung der Gesamtstrafe nicht auf die zur Festsetzung der Einzelstrafen niedergelegten Erwägungen Bezug genommen worden ist (BGH, Urteil vom 28. Februar 2013 - 4 StR 537/12, NStZ-RR 2013, 373; Urteil vom 8. September 1999, aaO; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 318 Rn. 20 mwN).
  • OLG Hamm, 21.03.2017 - 4 RVs 18/17

    Berufungsbeschränkung; Rechtsmittelbeschränkung; Wirksamkeit; Strafzumessung;

    In der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung lassen sich zwar immer wieder Entscheidungen finden, in denen eine Rechtsmittelbeschränkung auf die Anfechtung der Gesamtstrafe als unwirksam angesehen wurde, wenn die Gesamtstrafenbildung lediglich "unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände" erfolgte, ohne dass noch einmal ein umfassender gesonderter Strafzumessungsvorgang stattgefunden hatte (BGH, Beschl. v. 28.02.2013 - 4 StR 537/12 - juris; BGH, Beschl. v. 08.09.1999 - 3 StR 285/99 - juris; OLG München, Beschl v. 07.04.2010 - 5 St RR (II) 80/10 - juris).
  • BGH, 18.06.2015 - 4 StR 220/15

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (Zäsurwirkung)

    Die Strafkammer hat zwar bei der Bemessung der Einzelstrafen nicht ausdrücklich auf die Verständigung mit dem Angeklagten hingewiesen, es ist aber davon auszugehen, dass sie, wenn sie ihren Fehler bemerkt hätte, gegenüber den jetzt als Einsatzstrafen heranzuziehenden Einzelstrafen von zwei Jahren sechs Monaten bzw. zwei Jahren (UA S. 43-44) niedrigere Einzelstrafen verhängt hätte, um ein Gesamtstrafübel innerhalb des zugesagten Strafrahmens zu erreichen (vgl. Senat, Urteil vom 28. Februar 2013 - 4 StR 537/12).'.
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